Statuten - EPS/ASdS
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Statuten

I. Rechtslage

 

Kunst. 1

DIE EHEMALIGEN PFADI SCHWEIZ/ DIE EHEMALIGEN PFADI SCHWEIZ/

ANZIANI SCAUT DELLA SVIZZERA) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 und folgende des CCS. Sie ist politisch und religiös neutral. Sein Sitz ist in der Residenz des Präsidenten.

 

Kunst. 2

Der ASdS ist Mitglied der „International Scout and Guide Fellowship (AISG) &endash; International Scout and Guide Fellowship (ISGF)“.

 

Kunst. 3

Die Verpflichtungen des ASdS werden ausschließlich durch das Vereinsvermögen gewährleistet. Die Mitglieder sind hierfür nicht persönlich verantwortlich.

 

II. Ziele und Aktivitäten

 

Kunst. 4

Der ASdS möchte ehemalige Pfadfinder und ehemalige Pfadfinderverbände, die dies wünschen, zusammenbringen

• ihren Wunsch demonstrieren, weiterhin im Geiste des Gesetzes und des Pfadfinderversprechens zu leben

•die Schweizer Pfadfinderbewegung unterstützen

• sich mit aller Kraft für die Erfüllung der Aufgaben der ASoS einsetzen.

 

Kunst. 5

Der ASdS will seinen Mitgliedern helfen, die definierten Ziele zu erreichen und Werke zu unterstützen oder zu schaffen, die der Pfadfinderbewegung oder der Jugend dienen sollen.

 

III. Mitglieder

 

Kunst. 6

Die Mitglieder sind:

a) einzelne Mitglieder

•ehemalige Pfadfinder, Pfadfinderinnen und Pfadfinder

•Führungskräfte und aktive erwachsene Führungspersönlichkeiten

•und andere, die nicht im Scouting aktiv waren, aber bereit sind, die gleichen Verpflichtungen einzugehen

b) Kollektivmitglieder

• Vereinigungen ehemaliger Pfadfinderinnen oder ehemaliger Pfadfinderinnen

•Verbände oder Organisationen, die die Pfadfinderbewegung unterstützen

 

Kunst. 7

Einzelne oder kollektive Mitglieder einer Region können sich legal in einer Sektion organisieren. Dies muss vom Vorstand des ASdS anerkannt werden.

 

Kunst. 8

Die Mitgliedschaft wird erworben durch Zahlung des Jahresbeitrages und Aufnahme durch eine Sektion oder durch den Vorstand der ASdS.

Kunst. 9

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Ausschluss.

Der Austritt ist dem Sektionsvorstand oder dem ASdS-Vorstand mitzuteilen und wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam.

Der Ausschluss wegen Nichtzahlung des Jahresbeitrages erfolgt nach 3 Mahnungen durch den Vorstand der Sektion bzw. den Vorstand der ASdS.

Der Ausschluss wird vom Vorstand der Sektion bzw. vom Vorstand des ASdS ohne Angabe von Gründen ausgesprochen und tritt sofort in Kraft. Eine Berufung an den Vorstand des ASdS bzw. an die GA ist möglich.

 

IV. Organisation

 

Kunst. 10

Die Organe der ASdS sind:

a) die Mitgliederversammlung (GV)

b) der Rat

c) die Rechnungsprüfer

 

Kunst. 11

Die ordentliche Generalversammlung trifft sich alle zwei Jahre und besucht abwechselnd die verschiedenen Regionen des Landes.

Die Einladung mit Tagesordnung wird mindestens einen Monat im Voraus an die Mitglieder versandt.

Die Schweizer Pfadfinderbewegung ist eingeladen, an der GV vertreten zu sein.

Anträge zur Vervollständigung der Tagesordnung müssen dem Präsidenten spätestens 20 Tage vor der GV vorliegen.

 

Kunst. 12

Die AG ist zuständig für:

a) nimmt den Ratsbericht an

b) den Jahresabschluss entgegenzunehmen

c) wählt den Präsidenten und den Vizepräsidenten

d) wählt maximal 10 weitere Mitglieder in den Rat

e) die beiden Rechnungsprüfer bestellen

f) genehmigt das Budget und entscheidet über Spenden

g) legt die Höhe der Jahresbeiträge und die Finanzbefugnisse des Vorstandes fest

h) die Satzung ändern

 

Vorbehaltlich der Satzungsänderung und der Auflösung des ASdS genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die GV beschließt nur über die Gegenstände der Tagesordnung.

 

Kunst. 13

Eine außerordentliche AG wird durch Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 30 Einzelmitgliedern, 3 Sektionen oder 10 Kollektivmitgliedern einberufen. Die Einladung muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens 1 Monat im Voraus versandt werden.

 

Kunst. 14

Der Rat besteht aus:

a) der Präsident und der Vizepräsident

b) maximal 10 von der GV berufene Mitglieder

c) maximal 5 zusätzliche Mitglieder, die durch Kooptation ernannt werden

Nominierungen für den Vorstand sollten dem Präsidenten mindestens zwei Monate vor der GV zugesandt werden. Die Kandidatenliste ist der Tagesordnung beigefügt.

Die Ratsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Sie können dem Vorstand höchstens sechs Jahre in Folge angehören.

Unabhängig von der Dauer ihrer Amtszeit im Vorstand können Präsident und Vizepräsident höchstens dreimal (6 Jahre) gewählt werden. Insgesamt können sie maximal 10 Jahre ununterbrochen im Vorstand tätig sein.

Kooptierte Mitglieder können dem Vorstand maximal 10 Jahre ohne Unterbrechung angehören.

Die Ratsmitglieder kommen aus der Pfadfinderbewegung. Die verschiedenen Sprachregionen müssen gerecht vertreten sein.

Der Rat konstituiert sich selbst.

 

Kunst. fünfzehn

Der Vorstand vertritt den ASdS und organisiert seinen Betrieb.

Er organisiert Treffen für seine Mitglieder.

Über nicht budgetierte Einmalaufwendungen entscheidet er im Rahmen seiner von der GA festgelegten Zuständigkeiten.

Er entscheidet über die Beziehungen zu anderen mit der Pfadfinderbewegung verbundenen Organisationen.

Er ernennt die ASdS-Delegierten in die ISGF-GV und erstellt die Liste der vorgeschlagenen Mitglieder für seinen Rat.

Es erkennt neue Abschnitte.

Er kann Kommissionen mit besonderen Aufgaben betrauen, die ihm mindestens jährlich einen Tätigkeitsbericht vorlegen.

 

V.Finanzen

 

Kunst. 16

Die Ressourcen der ASdS sind:

a) die Beiträge der einzelnen und kollektiven Mitglieder

b) Spenden

c) Erlöse aus Finanzaktionen

 

Kunst. 17

Die Höhe der Beiträge für Einzelmitglieder und Kollektivmitglieder kann unterschiedlich sein.

Paare zahlen nur einen Mitgliedsbeitrag.

 

Kunst. 18

Die Sektionen können neben eigenen Beiträgen auch solche der ASdS bei ihren Mitgliedern einsammeln und an diese weiterleiten.

 

Kunst. 19

Spenden können nur im Rahmen der verfügbaren Beträge zugeteilt werden.

Bleibt eine Spende 3 Jahre lang nicht abgerufen, steht der Betrag wieder zur Verfügung.

Spendenanträge sind mindestens drei Monate vor der GV an den Präsidenten zu richten.

VI. Satzungsänderung, Auflösung, Inkrafttreten

 

Kunst. 20

Änderungen dieser Satzung können von der GV beschlossen werden. Änderungsvorschläge sind der Tagesordnung beizufügen. Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 

Kunst. 21

Die Auflösung kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung ausgesprochen werden.

Der Beschluss muss namentlich und mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

Ein Restbetrag in bar wird nach Begleichung der eingegangenen Verpflichtungen an die Pfadfinderbewegung Schweiz oder andernfalls an andere Jugendorganisationen ausbezahlt.

 

Kunst. 22

Die vorliegenden Statuten werden von der GV vom 9. Mai 1998 angenommen und treten am folgenden Tag in Kraft. Sie ersetzen die des GA vom 28.04.1990.

 

Baden, 9. Mai 1998 Der Präsident: Walter Giger/Koks

 

Maßgeblich ist die deutsche Version.