Statuten
I.
Rechtliche Stellung
Art.
1
Die
EHEMALIGE PFADI SCHWEIZ EPS (ANCIENS
SCOUTS DE SUISSE/ANZIANI SCAUT DELLA
SVIZZERA) ist ein Verein im Sinne der
Art. 60ff. des ZGB. Sie ist politisch
und konfessionell neutral. Ihr Sitz
befindet sich am Wohnort der
Präsidentin/des
Präsidenten.
Art.
2
Die
EPS ist Mitglied der
«International Scout and Guide
Fellowship (ISGF) &emdash;
Amitié Internationale Scoute et
Guide (AISG)».
Art.
3
Für
die Verbindlichkeiten der EPS haftet
nur deren Vermögen. Eine Haftung
der Mitglieder ist
ausgeschlossen.
II.
Zweck und Tätigkeit
Art.
4
Die
EPS bezweckt den Zusammenschluss
ehemaliger Pfadfinderinnen und
Pfadfinder sowie von Organisationen
ehemaliger Pfadfinderinnen und
Pfadfindern, die
- sich
weiter zum Pfadigesetz und zum
Versprechen bekennen
- die
Pfadibewegung
unterstützen
- sich
nach besten Kräften für
die von der EPS gestellten Aufgaben
einsetzen.
Art.
5
Die
EPS will ihren Mitgliedern bei der
Verwirklichung ihrer Ziele helfen und
Werke unterstützen oder neu
gründen, die der Pfadibewegung
oder der Jugend allgemein
dienen.
III.
Mitgliedschaft
Art.
6
Mitglieder
sind:
a)
Einzelmitglieder
- ehemalige
Pfadfinderinnen und
Pfadfinder
- erwachsene
Führerinnen und
Führer
- Personen,
die der Pfadibewegung nicht
angehört haben, deren
Verpflichtungen jedoch
übernehmen
b)
Kollektivmitglieder
- Verbände
ehemaliger Pfadfinderinnen und
Pfadfinder
- Organisationen,
welche die Pfadibewegung
unterstützen
Art.
7
Einzel-
und Kollektivmitglieder einer Region
können sich zu Sektionen
gemäss Vereinsrecht
zusammenschliessen. Diese bedürfen
der Anerkennung durch den Rat der
EPS.
Art.
8
Die
Mitgliedschaft wird durch die Bezahlung
des Jahresbeitrages und die Zustimmung
der Sektion oder des Rates der EPS
erworben.
Art.
9
Die
Mitgliedschaft erlischt durch Austritt,
Streichung oder Ausschluss.
Der
Austritt ist dem Sektionsvorstand bzw.
dem Rat der EPS zu melden und wird auf
Ende des laufenden Jahres
rechtsgültig.
Die
Streichung wegen Nichtbezahlung der
Jahresbeiträge erfolgt nach drei
Mahnungen durch den Sektionsvorstand
bzw. den Rat der EPS.
Ein
Ausschluss wird vom Sektionsvorstand
bzw. vom Rat der EPS ohne Grundangabe
ausgesprochen und tritt sofort in
Kraft. Ein Rekurs an den Rat der EPS,
bzw. die GV, ist
möglich.
IV.
Organisation
Art.
10
Die
Organe der EPS sind:
a)
die Generalversammlung (GV)
b)
der Rat
c)
die
Rechnungsrevisorinnen/-revisoren
Art.
11
Die
ordentliche GV tritt alle zwei Jahre
zusammen und berücksichtigt bei
der Durchführung die verschiedenen
Landesteile.
Die
Einladung, unter Angabe der Traktanden
an die Mitglieder, erfolgt mindestens
einen Monat im voraus.
Die
Pfadibewegung Schweiz wird eingeladen,
sich an der GV vertreten zu
lassen.
Anträge
zur Ergänzung der Traktandenliste
müssen bis spätestens 20 Tage
vor der GV der Präsidentin/dem
Präsidenten eingereicht
werden.
Art.
12
Die
GV ist zuständig
für:
a)
die Entgegennahme des
Tätigkeitsberichtes des
Rates
b)
die Abnahme der
Jahresrechnung
c)
die Wahl der Präsidentin/des
Präsidenten und der
Vizepräsidentin/des
Vizepräsidenten
d)
die Wahl von maximal 10 weiteren
Mitgliedern des Rates
e)
die Ernennung von zwei
Rechnungsrevisorinnen/Rechnungsrevisoren
f)
die Genehmigung des Budgets und der
Vergabungen
g)
die Festsetzung der Jahresbeiträge
und der Ausgabenkompetenz des
Rates
h)
Statutenänderungen
Ausser
bei Statutenänderungen und der
Auflösung der EPS gilt das
einfache Mehr der anwesenden
Mitglieder.
Die
GV kann nur über traktandierte
Geschäfte beschliessen.
Art.
13
Eine
ausserordentliche GV wird auf Beschluss
des Rates, auf Verlangen von mindestens
30 Einzelmitgliedern, drei Sektionen
oder 10 Kollektivmitgliedern
einberufen. Die Einladung muss, unter
Angabe der Traktanden, mindestens 1
Monat im voraus erfolgen.
Art.
14
Der
Rat setzt sich zusammen aus:
a)
Präsident/in und
Vizepräsident/in
b)
höchstens 10 Mitgliedern, die von
der GV gewählt werden
c)
höchstens 5 zusätzlichen
Mitgliedern, die von den gewählten
Ratsmitgliedern ernannt
werden.
Wahlvorschläge
sind der Präsidentin/dem
Präsidenten spätestens 2
Monate vor der GV einzureichen. Sie
werden der Traktandenliste
beigefügt.
Die
Mitglieder des Rates werden auf zwei
Jahre gewählt. Sie können
längstens sechs Jahre
ununterbrochen dem Rate
angehören.
Unabhängig
von der Dauer ihrer bisherigen
Mitgliedschaft im Rat können
Präsident/in und
Vizepräsident/in für jeweils
höchstens drei Amtsperioden (sechs
Jahre) gewählt werden. Insgesamt
können sie höchstens 10 Jahre
ununterbrochen dem Rat
angehören.
Die
ernannten Mitglieder können
höchstens 10 Jahre ununterbrochen
dem Rat angehören.
Die
Ratsmitglieder stammen aus der
Pfadibewegung. Die verschiedenen
Sprachgebiete sollen angemessen
vertreten sein.
Der
Rat konstituiert sich
selbst.
Art.
15
Der
Rat vertritt die EPS und organisiert
deren Tätigkeit.
Er
organisiert Anlässe für deren
Mitglieder.
Er
entscheidet über einmalige nicht
budgetierte Ausgaben im Rahmen der ihm
von der GV erteilten
Kompetenz.
Er
entscheidet über die Beziehungen
zu anderen mit der Pfadibewegung
verbundenen Organisationen.
Er
ernennt die Delegierten für die GV
der ISGF und stellt Wahlvorschläge
für deren Rat auf.
Er
anerkennt neue Sektionen.
Er
kann Sonderaufgaben an Kommissionen
übertragen, die ihm mindestens
jährlich Bericht über ihre
Tätigkeit erstatten.
V.
Finanzen
Art.
16
Die
Einkünfte der EPS sind:
a)
Beiträge der Einzel- und
Kollektiv-Mitglieder
b)
Schenkungen
c)
Einnahmen aus Finanzaktionen
Art.
17
Die
Beiträge der Einzel- und
Kollektiv-Mitglieder können
verschieden angesetzt
werden.
Ehepaare
bezahlen nur einen Beitrag.
Art.
18
Die
Sektionen können neben ihren
eigenen Beiträgen auch diejenigen
der EPS erheben und an diese
weiterleiten.
Art.
19
Vergabungen
können nur im Rahmen der frei
verfügbaren Mittel ausgesprochen
werden.
Wird
eine Vergabung innerhalb von drei
Jahren nicht beansprucht, ist der
Betrag wieder frei
verfügbar.
Anträge
für Vergabungen sind
spätestens drei Monate vor der GV
der Präsidentin/dem
Präsidenten
einzureichen.
VI.
Statutenänderungen,
Auflösung,
Inkraftsetzung
Art.
20
Änderungen
der vorliegenden Statuten erfolgen
durch die GV. Die entsprechenden
Anträge müssen der
Traktandenliste beiliegen. Die
Beschlüsse bedürfen der
Zustimmung von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder.
Art.
21
Die
Auflösung kann nur von einer zu
diesem Zwecke einberufenen
ausserordentlichen GV beschlossen
werden.
Der
Beschluss muss in namentlicher
Abstimmung die Stimmen von drei
Vierteln der anwesenden Mitglieder auf
sich vereinigen.
Ein
Aktivsaldo wird nach Ablösung
aller Verbindlichkeiten der
Pfadibewegung Schweiz oder bei deren
Fehlen anderen Organisationen zu
Gunsten der Jugend
überwiesen.
Art.
22
Die
vorliegenden Statuten sind von der GV
vom 9. Mai 1998 angenommen worden und
am folgenden Tag in Kraft getreten. Sie
ersetzen jene der GV vom 28. April
1990.
Baden,
9. Mai 1998 Der Präsident:
Walter
Giger/Koks
Die
deutschsprachige Version ist die
Originalversion.